Sachsen vereinfacht Bauvorschriften und ermöglicht “Gebäudetyp E”

Symbolgrafik Gebäudetyp E, erstellt mit DALL·E
Symbolgrafik Gebäudetyp E, erstellt mit DALL·E

Der Sächsische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 31. Januar 2024 das Gesetz zur Änderung der Bauvorlageberechtigung und zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/958 (Drucksache 7/13736) beschlossen. Damit wird zweierlei geregelt: Zum ersten wurde die Sächsische Bauordnung hinsichtlich aktueller Herausforderungen, wie den Wohnraummangel, die E-Mobilität und die Digitalisierung angepasst. Konkret geht es um den Verzicht auf lange Genehmigungsverfahren beim Dachgeschossausbau zur Wohnraumgewinnung, beim Errichten von Ladestationen für E-Busse und von Mobilfunkmasten, die eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Mit der Möglichkeit zum einfachen oder experimentellen Bauen (sogenannter “Gebäudetyp E”) wurde auf einen Vorschlag der Architektenkammer eingegangen.

Staatsminister Thomas Schmidt dazu: “Ich begrüße das heute hier im Plenum verabschiedete Gesetz! Im Verfahren haben wir uns intensiv mit den Kammern ausgetauscht und die beste Lösung für die sächsischen Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure gefunden. Die Neuregelungen, die damit bald in Kraft treten, werden Vereinfachungen mit sich bringen. Wir müssen am Thema dranbleiben und dafür sorgen, die Bürokratie für private Bauherren, Unternehmen und alle Berufsgruppen abzubauen, wenn wir die Wettbewerbsfähigkeit des Freistaats erhalten wollen. Bei der Bauordnung haben wir heute einen wichtigen Schritt in diese Richtung gemacht.”

Architektenkammer Sachsen begrüßt Anpassungen

Die Architektenkammer Sachsen hatte in den letzten Monaten zahlreiche Gespräche mit Vertreter:innen von Politik, Recht und Wirtschaft geführt und auf all diesen Ebenen für die Einführung des “Gebäudetyp E” ihre Argumente vorgetragen und erläutert. Entsprechend erfreut zeigte sie sich über die jüngsten Anpassungen in der Sächsischen Bauordnung, die eine flexiblere Gestaltung von Bauprojekten ermöglichen und zur Förderung von innovativen architektonischen Ansätzen beitragen.

„Die Aktualisierung der Sächsischen Bauordnung ist eine wichtige Maßnahme gegen die Überregulierung im Bauwesen und damit ein bedeutender Schritt in Richtung kreativer und nachhaltiger Architektur. Wir freuen uns, dass die in der Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf explizit geäußert Anregung der Kammer von der Politik aufgegriffen wurde und Eingang in den § 67 SächsBO gefunden haben.“, erklärt Andreas Wohlfarth, Präsident der Architektenkammer Sachsen.

Über den “Gebäudetyp E”

Das Bauwesen kämpft seit Jahren mit den Folgen von Bürokratie, Überregulierung und hohen Baukosten. Der „Gebäudetyp E“ ermöglicht es, Bauherr:innen und Architekt:innen einvernehmlich festzulegen, welche Anforderungen an das gemeinsame Bauvorhaben wirklich wichtig sind und an welchen Stellen bewusst Abweichungen von geltenden Vorschriften machbar oder sogar wünschenswert sind. Dies erlaubt einerseits eine kostengünstigere, schnellere und technisch einfachere Ausführung bewährter Bauweisen, andererseits eröffnet es die Umsetzung innovativer Ideen, die in den Normen noch nicht abgebildet sind.

Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/958

Weiter wurden mit dem Gesetz zur Änderung der Bauvorlageberechtigung und zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/958 zwei EU-Vertragsverletzungsverfahren abgewendet, die derzeit gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt werden. Das eine EU-Vertragsverletzungsverfahren befasst sich mit der sogenannten Bauvorlageberechtigung, also der Qualifikation, die eine Person haben muss, um den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen korrekt zu planen. Die Bauvorlageberechtigung für Personen aus der EU war an EU-Recht anzupassen. Dazu war eine Änderung der Sächsischen Bauordnung erforderlich. Bei dem anderen Verfahren geht es um die Prüfung von Vorschriften, die in die Berufsfreiheit der Ingenieure und Architekten eingreifen. Diese Prüfung muss nach einem Prüfschema, das die Europäische Union vorgibt, erfolgen.

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